Informationen des Amtes
Änderungen ab Januar 2021 im Bereich der Kindertagesförderung in Kita und Kindertagespflege
Information des Jugendamtes des Landkreises Vorpommern-Greifswald
Informationen über die Zuständigkeit der Aufgabenwahrnehmung zur Prüfung des Anspruches auf Übernahme des Kostenbeitrages gemäß § 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII i. V. m. § 29 Abs. 2 KiföG M-V und der Bedarfsprüfung gemäß §§ 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 3 und 5 KiföG M-V ab Januar 2021
Aufgrund der geänderten Gesetzeslage seit Januar 2020 in der Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern und
der damit einhergehenden Elternbeitragsfreiheit mussten Änderungen in der Zuständigkeit bei der o. g. Aufgabenwahrnehmung vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die Bearbeitung der Anträge der Eltern, die bisher durch die Ämter und amtsfreien Gemeinden vorgenommen wurde, ab Januar 2021 wieder im Landkreis Vorpommern-Greifswald erfolgt. Dazu können Eltern die Anträge auf Übernahme der Verpflegungskosten und auf Prüfung des Anspruches auf einen Krippen-, Kindergarten-, Hort- oder Tagespflegeplatz auf der Internetseite des Landkreises VorpommernGreifswald herunterladen und
online an das Jugendamt@kreis-vg.de
oder per Post an den
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Jugendamt
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
versenden.
Für Fragen stehen Ihnen folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung:
Frau Heike Zscherper: Tel. 03834 87602697 oder Heike.Zscherper@kreis-vg.de
Frau Martina Ast: Tel. 03834 87602230 oder Martina.Ast@kreis-vg.de
Herr Bianko Bähr: Tel. 03834 87602720 oder Bianko.Bähr@kreis-vg.de
Die o. g. Anträge finden Sie auf der Internetseite unter:
Landkreis Vorpommern-Greifswald, 51 Jugendamt, Kindertageseinrichtung | Tagespflege, Dokumente, Kind | Förderung von Kindern in Kitas und Tagespflege oder Kind | Erstattung der Verpflegungskosten
Ebenso können Sie die Anträge in den Kitas oder bei den Tagespflegepersonen bzw. bei den o. g. Mitarbeitern erhalten. Für Eltern, die bereits einen Bescheid zur Übernahme der Verpflegungskosten erhalten haben, gelten diese bis zum Ende der Bewilligung weiter. Sie müssen keine neuen Anträge stellen, wenn diese über den Januar 2021 hinaus gültig sind. Gleiches gilt für befristete Bescheide zur Ganztagsförderung Ihrer Kinder.
Karina Kaiser Gerd Hamm
Dezernentin Amtsleiter