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Bestimmungen zum Lärmschutz - Information des Fachbereiches Bürgerdienste
Ob Arbeiten am oder ums Haus, Gartenpartys oder andere Freizeitgestaltungen, oft ist dies mit einem gewissen Maß an Lärm verbunden, der nicht immer auf Gegenliebe der betroffenen Nachbarschaft stößt. Oft erreichen uns Anfragen „ob der/die das denn überhaupt darf?“
Was ist erlaubt, worauf muss man achten und was ist verboten? Dazu möchten wir nachstehend informieren.
In der im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.63 veröffentlichen Verordnung zur Einführung der Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.August 2002 sind im Einzelnen 57 verschiedene Geräte und Maschinen aufgelistet, deren Betrieb in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig, sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht gestattet sind. Dazu zählen unter anderen auch Rasenmäher und Rasentrimmer.
Die Möglichkeit, bis 20.00 Uhr arbeiten zu dürfen, sollte natürlich bei Kleinkindern und kranken Mitbürgern in unmittelbarer Nachbarschaft nicht ausgeschöpft werden.
Weitergehende Einschränkungen gelten an Werktagen für den Betrieb von folgenden Geräten im Freien in der Zeit von 07.00Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr:
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler.
Wie sind diese Geräte definiert?
• Freischneider
Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.
• Grastrimmer/Graskantenschneider
Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
• Laubbläser
Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
• Laubsammler
Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
Für den Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten bei Bestell-, Pflege- und Erntearbeiten gelten Ausnahmen.
Weitergehende gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe bleiben unberührt.
Ihr Fachbereich Bürgerdienste