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Antrag auf Kinderfreizeitbonus für Familien mit Wohngeld oder Sozialhilfe (SGB XII)

Für Kinder, für die im August 2021 Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe bezogen wird, wird nach § 6d BKGG ein einmalige Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro je Kind gewährt. 

Ausgezahlt wird dieser von der Familienkasse.

Hinweis: Erhalten Sie für Ihre Kinder im August 2021 Kinderzuschlag, bekommen Sie den Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt. Das gilt auch, wenn Sie neben dem Kinderzuschlag noch Wohngeld beziehen. Sie müssen keinen Antrag stellen. 
Erhalten Sie für Ihr Kind nur Wohngeld (jedoch keinen Kinderzuschlag) oder Sozialhilfe, füllen Sie bitte diesen Antrag aus.

Den Kinderfreizeitbonus können Sie für Kinder erhalten, die am 01.08.2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und für die Sie im August 2021 Kindergeld oder vergleichbare Leistungen beziehen. Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt eine Wohngeldbewilligung für den Monat August 2021 vor und Ihr Kind ist zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne des Wohngeldgesetzes
    oder
  • Ihr Kind bezieht im August 2021 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).